Gebäudeenergiegesetz - Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater

B + B  Planungsbüro
Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
Bauberatung * Bauentwurf * Bauantrag * Baustatik * Baubegleitung
listengeführter Tragwerksplaner und Bauvorlageberechtigter Ing.Kammer RLP
Wirtschaftsjurist
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Gebäudeenergiegesetz

Energieberater
 
Gebäudeenergiegesetz

Unter dem 1.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz, geändert vom 20.7.2022 sowie 16.10.2023, in Kraft gesetzt worden. Gleichzeitig treten mit der Verkündung das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare – Energie – Wärmegesetz außer Kraft.
 
Er ist somit bei Neu- und Umbaumaßnahmen sowie Verkauf und Vermietung von Gebäuden geltendes Recht in Deutschland. Es bestehen entsprechende Bußgeldbestimmungen.
 
Im Baugenehmigungsverfahren ist der Wärmeschutznachweis nach Bauvorlageverordnung nicht neu und war schon immer Bestandteil der Baugenehmigung. Wärmeschutznachweise in der jeweils geltenden Fassung haben wir als Bauvorlageberechtigte schon seit über 20 Jahre erstellt. In den Jahren wurden die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden immer wieder verstärkt.
In dem neuen Gesetz geht es nicht nur darum, Energie in Gebäuden einzusparen. Es geht auch darum, erneuerbare Energien sinnvoll einzusetzen. Irgendwann werden die gesetzlichen Vorgaben von Dämmmaßnahmen an der beheizten Gebäudehülle nicht nur durch Dämmstoffe erreicht. Die Vorgaben aus den Referenzgebäuden und den KfW-Förderungen können nur noch durch den Einsatz von erneuerbaren Energien wirtschaftlich erzielt werden. In diesem Zusammenhang seien anteilige solare Warmwasser – und Heizwassererwärmungen zu nennen.

Zusätzlich hat der Gesetzgeber zur Transparenz verfügt, dass bei Verkauf und Vermietung von Wohnungen und Gebäuden der Eigentümer oder Vermieter ein Energieausweis übergeben muss (§ 80 GEG sowie § 81 Energiebedarfsausweis und § 82 Energieverbrauchsausweis). Des Weiteren gibt es die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 87 GEG).
 
Wird ein Gebäude neu gebaut oder an bestehende Gebäude Änderungen vorgenommen, ist ein Energiebedarfsausweis (§ 81 GEG) zu erstellen. Bei Energieverbrauchsausweise ist zu beachten, dass bei den Verbrauchsdaten das gesamte Gebäude heranzuziehen ist und einen Zeitraum von 36 Monate einschl. Leerstände umfassen muss.

In der Öffentlichkeit wird immer wieder über Energieeinsparungen bei Altgebäuden diskutiert. Bei den hohen Kosten für die Heizmedien wie Öl oder Gas sind Wärmedämmmaßnahmen an Gebäuden unvermeidlich und notwendig. Gerade in den Städten in Westdeutschland besteht ein erhöhter Instandhaltungsstau an Wohngebäuden. Der Stau bei der Bauinstandsetzung oder der Beseitigung von Bauschäden kann mit einer energetischen Modernisierung verbunden werden.
Die notwendigen Modernisierungskosten können dann anteilig auf die Mieter umgelegt werden. Aber auch der Mieter hat von den Maßnahmen einen großen Vorteil, wenn sich die Nebenkosten (s.g. zweite Miete) spürbar reduzieren.
Auf Basis des Energieausweises, welcher zuerst den Bestand aufnimmt und im zweiten Schritt die Modernisierungsmaßnahmen aufzeigt, können die Einsparungen konkret belegt werden.
 
Im neuen Gesetz wurde der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verankert (§ 5 GEG). Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die zu erwartenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei Bestandsgebäuden gilt die verbleibende Nutzungsdauer.
Bei vielen besteht aber Unklarheit in der Begriffsbestimmung. Hierzu ein wenig allgemeine Aufklärung.
  • Der Energieausweis ist ein Dokument, dass ein Wohn- oder Nichtwohngebäude energetisch bewertet und 10 Jahre seine Gültigkeit hat.
  • Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden im neuen Gebäudeenergiegesetz  geregelt.
 

Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden bzw. Vermietung ist nach dem Gebäudeenergiegesetz ein Energieausweis auszustellen.

Was sind die wichtigsten baulichen Regelungen bei Wohngebäuden?

I.        Bestehende Gebäude einschl. Anforderungen

Wir möchten nur auf die, aus unserer Sicht, wichtigsten Punkte hinweisen. Für vertiefende Sachverhalte sollte der Gesetzestext herangezogen werden. Besonders müssen wir bei Bestandsgebäuden auch auf die statischen Gesichtspunkte hinweisen, welche oftmals vernachlässigt werden. Allerdings ist für die Standsicherheit immer der Gebäudeeigentümer verantwortlich.
Grundsätzlich müssen wir als Statiker darauf verweisen, dass bei allen Lasterhöhungen in Bestandsgebäuden durch zusätzliche Lasten aus Wärmedämmung, PV-Anlagen oder Solarthermie, welche auf die tragenden Bauteile neu wirken, die Standsicherheit durch einen Statiker zu prüfen ist.

Außenbauteile an bestehenden Gebäuden dürfen bei Änderungen nicht energetisch verschlechtert werden, soweit die veränderte Fläche > 10% der jeweiligen Bauteilgruppe übersteigt.
 
Die Eigentümer von Gebäuden haben dafür zu sorgen, dass die oberste Geschossdecke mindestens einen U = 0,24 hat. Dies ist nicht notwendig, wenn das darüber liegende Dach die Dämmanforderungen erfüllt. Möglich ist auch eine Zwischensparren – oder Deckenzwischendämmung, soweit ein Dämmstoff mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 verwendet wird, wenn aus technischen Gründen nur die höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut werden kann.
Werden Änderungen an Bestandsgebäuden vorgenommen, sind die U = Werte nach Anlage 7 GEG einzuhalten. Entsprechende Beratungsgespräche sind zu führen und zu dokumentieren.
 
Mit dem zu erstellenden Energieausweis ist eine energetische Bewertung des Bestandsgebäudes vorzunehmen. Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils wird unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten berechnet.

  • Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, WWasser, Lüftung und Kühlung darf nicht höher als 40% des entsprechenden Referenzgebäudes sein.
  • Der Transmissionswärmeverlust darf nicht den Höchstwert um 40% übersteigen
    • Höchstwert freistehendes Wohngebäude < 350m2 Nutzfläche = 0,40 W/m2K
    • Höchstwert freistehendes Wohngebäude > 30m2 Nutzfläche = 0,50 W/m2K
    • Höchstwert einseitig angebautem Wohngebäude = 0,45 W/m2K
    • Höchstwert alle anderen Wohngebäude = 0,65 W/m2K

Bei Erweiterungen von Bestandsgebäuden darf der Transmissionswärmeverlust der neuen Außenbauteile das 1,2 fache des Referenzgebäudes nach Anlage 1 nicht überschreiten.
Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, die Wärmeabgabe der Rohrleitungen nach Anlage 8 begrenzt wird.
 
Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben. Ausnahmen Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
II.       Neubauten Wohngebäude

Unter diesem Punkt wollen wir nur auf die wichtigsten Regelungen eingehen. Weitergehende Sachverhalte können direkt aus dem Gesetzestext entnommen werden.

Bei einem Neubau muss das Gebäude die Anforderungen als Niedrigstenergiehaus erfüllen. Dies betrifft auch Gebäudetrennwände bei einer Reihenhausbebauung.
Fugen sind dauerhaft luftundurchlässig auszubilden und die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz müssen erfüllt werden.

Der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes darf nur das 0,55 fache des Wertes eines Referenzgebäudes, bezogen auf die Gebäudenutzfläche, betragen (§ 15 Abs. 1 GEG).
Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet (§ 16 GEG).

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes eingehalten wird.
 
Bei der Berechnung des Endenergiebedarfs sind die gewonnen solaren Strahlungsenergien sowie Umweltwärme, welche unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene werden, nicht zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs ist der Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen in der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen.
Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.
 
Die Nutzung von solarthermischen Anlagen wurde in § 35 GEG festgeschrieben.
Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn mindestens 15% des Wärme- und Kühlungsbedarfs durch solarthermische Anlagen gedeckt werden.
·         Bei Wohngebäuden mit bis zu 2 Wohnungen müssen solarthermische Anlagen mit einer Fläche von 0,04 m2 Aperturfläche je m2 Nutzfläche installiert und betrieben werden.
·         Bei Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen müssen solarthermische Anlagen mit einer Fläche von 0,03 m2 Aperturfläche je m2 Nutzfläche installiert und betrieben werden.
 
Die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien und solarer Strahlungsenergien  wurde in § 36 GEG geregelt.
·         Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn mindestens 15% des Wärme- und Kühlungsbedarfs durch erneuerbaren Energien gedeckt werden.
·         Die Anforderungen gelten als erfüllt an, wenn eine PV-Anlage mit einer Nennleistung von mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die beheizten Geschosse betrieben wird.
 
Weitere Festlegungen gibt es zur Verwendung und Einordnung von Geothermie oder Umweltwärme (50% Deckung) sowie fester, gasförmiger und flüssiger Biomasse (50% Deckung). Dies betrifft auch die Verwendung von Abwärme/Fernwärme und Kraft-Wärme-Kopplung.

Wir als Energieberater, Bauplaner und Baustatiker können Ihnen dabei eine Komplettleistung aus einer Hand mit moderner Software anbieten.
 
Wir erstellen Ihnen für Ihr Gebäude einen derzeitigen Ist-Energiebedarf und berechnen Ihnen durch die energetischen Maßnahmen den zukünftigen Soll-Energiebedarf einschl. Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Gleichzeitig erstellen wir eventuell notwendige statische Berechnungen für Dach und Decken, fertigen Leistungsverzeichnisse für die Firmensuche an und übernehmen die Bauüberwachung.
Wir können Ihnen auch Hinweise zur Förderfähigkeit bei energetischen Sanierungsmaßnahmen geben.

 

III.        Unterhaltungsstau Bestandsgebäude

Wenn die Immobilie sowieso schon einen Unterhaltungsstau bei der Bauunterhaltung aufweist und eine Sanierung ansteht, dann macht es viel Sinn, beide Maßnahmen zu verbinden. Die energetischen Maßnahmen sollten dann vorher aber gezielt durch entsprechende Berechnungen klassifiziert werden.
 
Durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung lassen sich die energetischen Maßnahmen optimieren.
Dies betrifft Dämmstärken, richtige Materialauswahl und die Gebäudeteile. Nicht immer hilft viel sondern effektiver ist es, gezielt dort zu dämmen, wo die Einsparung am Größten ist.

Für Hausbesitzer bieten wir, nach unserer Ansicht, eine interessante Kombination an. In den meisten Fällen werden die betrachteten Häuser schon einige Zeit auf dem "Buckel" haben. Andererseits ist es bei einem Energieausweis unabdingbar, den Bestand zu besichtigen und aufzunehmen. Für den Energienachweis ist es unerlässlich, die Wärmeleitfähigkeit und Durchlässigkeit jedes Bauteils zu berechnen.

Wir bieten deshalb an, die betreffenden Bauteile (alle Außenbauteile) auch hinsichtlich von vorhandenen Bauschäden zu beurteilen. Ausgehend von unserer baufachtechnischen statischen Kompetenz und Erfahrung kann eine optimale Beratung erfolgen. Es wird auch vermieden, dass vorhandene Bauschäden durch energetische Maßnahmen einfach überdeckt werden und der Bauschaden sich vergrößert.
Gleichzeitig bieten wir bei jeder Berechnung der Bauteile gleichzeitig auch eine Tauwasserberechnung für das betreffende Bauteil an (Im Preis beinhaltet).
Die staatlichen Förderungen sollten bei den Überlegungen nicht außer Acht gelassen werden.
Wir unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot.  
 
Fragen unter kontakt@besecke.net
 
Das Erstgespräch, sei es via SKYPE oder ZOOM, ist kostenfrei.
 
(Unser Angebot stellt keine juristische oder bautechnische Beratung im Einzelfall dar, Änderungen bei den Förderprogrammen bleiben vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr)
Büroanschrift

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen


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